1. Was versteht man unter Altersvorsorgewirksamen Leistungen?
Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers, mit denen die Altersvorsorge der Arbeitnehmer unterstützt werden soll. Dazu wird der AVWL-Betrag vom Arbeitgeber direkt in einen AVWL-Vertrag (z.B. die DWS RiesterRente Premium AVWL) überwiesen. AVWL-Verträge sind Riester-Verträge, die die Einzahlung von AVWL zulassen. Der Arbeitnehmer kann i.d.R. zusätzlich eigene Einzahlungen leisten und ganz normal die staatliche Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
2. Wer erhält Altersvorsorgewirksame Leistungen?
Nur Arbeitnehmer (auch Auszubildende) können AVWL erhalten und dies auch nur, wenn der Arbeitgeber diese anbietet. Die Altersvorsorgewirksamen Leistungen werden i.d.R. in Unternehmen gezahlt, die in den Tarifverträgen anstelle von Vermögenswirksamen Leistungen die Zahlung von Altersvorsorgewirksamen Leistungen vorsehen. Dazu gehört v.a. der Tarifvertrag mit der IG Metall in der Metall- und Elektro-Industrie. Aber auch in Unternehmen, die nicht diesen Tarifvertrag berücksichtigen, können AVWL gezahlt werden.
In der Regel müssen Arbeitnehmer bzw. Auszubildende bereits 6 Monate ununterbrochen einem Unternehmen angehören, um in diesem Unternehmen AVWL zu erhalten.
Fragen Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber (z.B. in der Personalabteilung oder beim Betriebsrat) nach, ob die Anlage von Altersvorsorgewirksamen Leistungen anstelle von herkömmlichen VL (Vermögenswirksame Leistungen) möglich ist.
3. Welche Einzahlungsarten sind bei AVWL-Verträgen wie der DWS RiesterRente Premium AVWL möglich?
Einzahlungen sind bei der DWS RiesterRente Premium AVWL i.d.R. nur per Überweisung möglich. Die Einzahlungen können in regelmäßigen monatlichen Überweisungen oder in einmaligen Sonderzahlungen (z.B. zu Vertragsbeginn oder vom Weihnachtsgeld) oder unregelmäßigen Überweisungen vorgenommen werden.
Prinzipiell können Einzahlungen in den folgenden drei Formen erfolgen:
- AVWL-Beitrag des Arbeitgebers per Überweisung durch den Arbeitgeber (Arbeitgeber-Anteil der AVWL)
- AVWL-Beitrag des Arbeitnehmers per Überweisung durch den Arbeitgeber (Arbeitnehmer-Anteil der AVWL)
- Private Einzahlungen des Arbeitnehmers durch Überweisung direkt vom Konto des Arbeitnehmers.
Wichtig ist, dass AVWL-Einzahlungen immer vom Arbeitgeber überwiesen werden. Der Arbeitnehmer-Anteil wird dem Arbeitnehmer auf seiner Gehaltsabrechnung entsprechend belastet. Wenn der Arbeitnehmer also zusätzlich zu den Arbeitgeber-Leistungen noch weitere Einzahlungen vornehmen möchte, dann kann er dies entweder in Form von Arbeitnehmer-Anteilen der AVWL vornehmen (der Arbeitgeber überweist die Beiträge dann auf den Vertrag) oder in Form von privaten Einzahlungen per Überweisung durch den Arbeitnehmer von seinem privaten Girokonto.
Zu den Vorgehensweisen (Auftrag an Arbeitgeber, Service-Blatt, eigene Überweisung) siehe weiter unten.
4. In welcher Höhe sind Einzahlungen möglich?
Die Altersvorsorgewirksamen Leistungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zusammen) können in der Regel bis zum jeweils aktuellen Höchstförderbetrag der Riester-Förderung erfolgen (derzeit 2.100 Euro). Private Einzahlungen können bis zum 55. Geburtstag jederzeit in beliebiger Höhe per Überweisung erfolgen. Nach dem 55. Lebensjahr dürfen die Gesamtbeiträge (AVWL und private Einzahlungen zusammen) pro Jahr nicht den jeweils aktuellen Riester-Förderhöchstbetrag überschreiten. Prinzipiell kann der Arbeitnehmer sowohl regelmäßige als auch unregelmäßige Einzahlungen vornehmen. Gleiches gilt für den Fall der privaten Fortführung des Vertrages, falls der Arbeitnehmer später nicht mehr bei einem Arbeitgeber arbeitet, der AVWL zahlt: Dann kann er auch bis zum 55. Geburtstag beliebig hohe Einzahlungen vornehmen und nach dem 55. Geburtstag nur noch bis zum Förderhöchstbetrag. Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Seite Ablauf AVWL.
5. Wie hoch ist der AVWL-Arbeitgeber-Anteil?
Die Höhe des Arbeitgeber-Anteils wird i.d.R. im Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers geregelt. Genaue Auskünfte dazu kann die zuständige Personalabteilung oder der Betriebsrat erteilen. Derzeit gelten in der Metall- und Elektroindustrie folgende Sätze: Arbeitnehmer, die nach dem Tarifvertrag beschäftigt werden, erhalten derzeit 319,08 Euro pro Jahr (26,59 Euro pro Monat). Auszubildende erhalten 159,08 Euro pro Jahr (bzw. 13,29 Euro) als AVWL. In beiden Fällen muss der Beschäftigte mindestens 6 Monate im Unternehmen ununterbrochen beschäftigt sein und nach dem Tarifvertrag bezahlt werden.
Der Arbeitnehmer kann die AVWL-Leistungen des Arbeitgebers auf den aktuellen Riester-Förderhöchstbetrag aufstocken und zusätzlich bzw. alternativ beliebig hohe private Einzahlungen vornehmen (bis zum 55. Geburtstag, danach nur Gesamteinzahlungen bis zum Förderhöchstbetrag).
6. Wie erhält man AVWL-Leistungen des Arbeitgebers?
Um die AVWL-Leistungen des Arbeitgebers zu erhalten, muss man zunächst einen AVWL-fähigen Riester-Vertrag eröffnen. Dazu bieten wir die DWS RiesterRente Premium AVWL mit Sonderkonditionen an. Im Antrag zur DWS RiesterRente Premium AVWL muss der regelmäßige Beitrag angegeben werden, den der Arbeitgeber überweisen soll (also der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmer-Anteil zusammen). Eventuelle Sonderzahlungen zu Beginn oder weitere Private Einzahlungen vom privaten Girokonto müssen hier noch nicht angegeben werden. Zusammen mit der Depoteröffnungs-Bestätigung erhält man von der DWS ein Service-Blatt für den Arbeitgeber. Dieses Blatt beinhaltet die Daten zum AVWL-Riester-Vertrag (Kontonummer etc.), damit der Arbeitgeber weiß, welchen Betrag er wohin überweisen muss. Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer hier den Beitrag angeben, den der Arbeitgeber pro Monat überweisen soll (also der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmer-Anteil zusammen, wie im Antrag angegeben). Zusätzlich kann hier eine einmalige Sonderzahlung beauftragt werden, die der Arbeitgeber in den Vertrag überweisen soll.
Das Service-Blatt muss dann ausgefüllt beim Arbeitgeber abgegeben werden, damit dieser die Überweisung der AVWL-Beiträge veranlassen kann. Die Arbeitnehmer-Anteile der AVWL behält der Arbeitgeber dann vom Gehalt ein. Die Arbeitgeber-Anteile trägt der Arbeitgeber entsprechend des Tarif- bzw. Arbeitsvertrages. Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Seite Ablauf AVWL.
7. Wie veranlasst man eigene Einzahlungen?
Wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zu den Arbeitgeber-Anteilen weitere Einzahlungen vornehmen möchte, dann kann er dies in zwei Arten vornehmen:
- Aufstockung der AVWL-Leistungen durch einen Arbeitnehmer-Anteil: Dazu kann der Arbeitnehmer bei der Vertragseröffnung und auf dem Service-Blatt einen entsprechend höheren AVWL-Beitrag angeben. Der Arbeitgeber überweist dann automatisch diesen höheren Betrag auf den AVWL-Vertrag und behält den Arbeitnehmer-Anteil dann vom Gehalt ein.
- Private Einzahlungen per Überweisungen vom privaten Girokonto des Arbeitnehmers: Diese Beiträge müssen weder im Eröffnungsantrag noch im Service-Blatt vermerkt werden. Der Arbeitnehmer kann einfach entsprechende Überweisungen direkt in den AVWL-Vertrag vornehmen. Auch Daueraufträge vom privaten Girokonto für regelmäßige Private Einzahlungen sind selbstverständlich möglich.
Zu beachten ist lediglich, dass ab dem 55. Geburtstag des AVWL-Riester-Sparers die Gesamteinzahlungen in den AVWL-Vertrag (also AVWL-Einzahlungen und Private Einzahlungen zusammen) den aktuellen Riester-Förderhöchstbetrag (derzeit 1.575 Euro, ab 2008 2.100 Euro) nicht überschreiten dürfen. Bis zum 55. Geburtstag sind beliebig hohe Private Einzahlungen möglich. Die Beiträge eines Jahres, die über den Riester-Förderhöchstbetrag hinaus gehen, werden steuerlich wie Einzahlungen in einen normalen Altersvorsorge-Vertrag behandelt. Siehe dazu die Hinweise auf der Seite Mehr-Beiträge bei Riester. Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Seite Ablauf AVWL.
8. Erhalte ich auf AVWL-Beiträge auch die staatliche Riester-Förderung?
Sämtliche Beiträge bis zur Riester-Förderhöchstgrenze (derzeit 2.100 Euro) werden wie alle normalen Riester-Beiträge behandelt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um AVWL-Beiträge bzw. AVWL-Arbeitgeber-Anteile oder AVWL-Arbeitnehmer-Anteile oder um Private Einzahlungen des Sparers handelt. Alle Einzahlungen bis zur Förderhöchstgrenze werden über die normale Riester-Förderung gefördert. Sie erhalten also ganz normal jedes Jahr Ihre Zulagen, sofern Sie diese beantragen und erhalten jedes Jahr eine Steuerbescheinigung der DWS, mit der Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung den Riester-Sonderausgabenabzug vornehmen können. Somit können Sie also auch auf AVWL-Beiträge Grundzulagen, Kinderzulagen und die Riester-Steuererstattung erhalten.
9. Wer bestimmt, welches AVWL-Produkt der Arbeitnehmer verwenden muss?
Sie alleine können bestimmen, welches AVWL-Produkt Sie abschließen. Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht vorschreiben, welches AVWL-Produkt Sie abschließen sollen. Manche Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern die MetallRente an. Diese muss der Arbeitnehmer aber nicht für den Bezug der Altersvorsorgewirksamen Leistungen verwenden. Jeder Arbeitnehmer kann selbst bestimmen, welches AVWL-fähige Produkt er abschließen möchte und dies darf der Arbeitgeber dann nicht ablehnen.
10. Was passiert bei einem Arbeitgeber-Wechsel mit dem AVWL-Riester-Vertrag?
Bei einem Arbeitgeber-Wechsel bleibt der Vertrag ganz normal bestehen. Wenn der neue Arbeitgeber auch Altersvorsorgewirksame Leistungen anbietet, kann der Arbeitnehmer den neuen Arbeitgeber auffordern, die AVWL in den bestehenden Vertrag einzuzahlen. Wenn der neue Arbeitgeber keine AVWL anbietet, kann der Riester-Sparer den Vertrag trotzdem fortführen und (sofern er es möchte) private Einzahlungen vom eigenen Girokonto vornehmen. Zudem ist es möglich, den Vertrag ruhen zu lassen und (vorläufig oder auf Dauer) keine weiteren Einzahlungen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer kann den AVWL-Vertrag dann also auch als ganz normalen Riester-Vertrag weiter nutzen.
11. Was passiert bei Arbeitslosigkeit oder wenn ich aus anderen Gründen keine AVWL mehr erhalte?
Wenn Sie einmal keine AVWL mehr erhalten (dauerhaft oder vorübergehend), dann ist das kein Problem. Dann fließen einfach keine AVWL-Beiträge mehr in den Vertrag ein und der Vertrag bleibt unverändert bestehen. Wenn Sie möchten, können Sie jedoch private Einzahlungen vornehmen in Form von Überweisungen vom privaten Girokonto. Sie können dann den AVWL-Vertrag also als ganz normalen Riester-Vertrag weiter verwenden. Selbstverständlich können Sie den Vertrag auch ruhen lassen und keine Einzahlungen vornehmen. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Einzahlungen vornehmen möchten, können Sie dies jederzeit per Überweisung (oder Dauerauftrag) vornehmen.
12. Kann auch eine “normale” DWS RiesterRente Premium für die Anlage der AVWL verwendet werden?
Nein. Die “normale” DWS RiesterRente Premium kann für die Anlage der AVWL nicht genutzt werden, da hier AVWL-Einzahlungen per Überweisung nicht möglich sind. Der Arbeitnehmer hat daher in diesem Fall z.B. die folgenden Möglichkeiten:
- Parallele Fortführung des alten “normalen” DWS RiesterRente Premium-Vertrages und zusätzlich einer neu eröffneten DWS RiesterRente Premium AVWL. Dann fallen allerdings für jeden der beiden Verträge Depotführungskosten an.
- Eröffnung einer neuen DWS RiesterRente Premium AVWL und kostenlose Übertragung des Guthabens aus der bisherigen DWS RiesterRente Premium mit anschließender Schließung des alten Vertrages. Die Übertragung zwischen den beiden DWS-Riester-Verträgen ist gebührenfrei möglich.
13. Welche Antragsformulare muss ich für einen “Anhängselvertrag” für den Ehegatten verwenden?
Für einen Anhängselvertrag (auch Huckepack-Vertrag oder Kombi-Vertrag genannt: Vertrag, der nur aus staatlichen Zulagen gespeist wird) muss der “normale” DWS RiesterRente Premium-Antrag verwendet werden (nicht der DWS RiesterRente Premium AVWL-Antrag). Im Antrag sollte dann das Kreuz bei “Dieser Altersvorsorgevertrag soll nur aus staatlichen Zulagen bedient werden” gesetzt werden.
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