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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu
vermögenswirksamen Leistungen (VL)
 

Die meisten Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, vermögenswirksame Leistungen anzusparen. Auf unserer Übersichtsseite zu den VL-Verträgen finden Sie einige Informationen zu den VL-Verträgen. Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Depotrabatten bei Fondsanlagen finden Sie auf der Seite FAQ’s zum Depotrabatt.

Auf dieser Seite haben wir Ihnen Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen gegeben. Wenn Sie weitere Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail. Kontaktdaten.

Rabattanfrage Depotübersicht Riester-Angebot

  Häufig gestellte Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen

  1. Was sind vermögenswirksame Leistungen?
  2. Welche Förderungen vom Staat erhalte ich?
  3. In welchen Anlageformen kann ich meine vermögenswirksamen Leistungen anlegen?
  4. Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
  5. Wie komme ich in den Genuss der vermögenswirksamen Leistungen?
  6. Erhält jeder vermögenswirksame Leistungen?
  7. Wo beantrage ich meine Arbeitnehmer-Sparzulage?
  8. Wenn ich prämienberechtigt bin – sollte ich mich eher für einen Bausparvertrag oder einen Fondssparvertrag entscheiden?
  9. Was ist, wenn ich Anspruch auf staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage habe, aber von meinem Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bekomme?
  10. Was ist, wenn ich meinen VL-Vertrag vorzeitig auflösen möchte?
  11. Ich habe schon einen VL-Fondssparvertrag bei einem Anbieter. Kann ich für diesen bestehenden Vertrag Ihren 100%-Rabatt nutzen?

 

1. Was sind vermögenswirksame Leistungen?

    Grundlage für die vermögenswirksamen Leistungen ist das Vermögensbildungsgesetz. Hierbei handelt es sich um ein vom Staat gefördertes Programm zur Vermögensbildung. Je nach Tarif erhalten Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen. Vermögenswirksame Leistungen werden direkt vom Arbeitgeber auf das ihm benannte Konto (bzw. Vertrag) überwiesen. Sie sind  aber Bestandteil des Lohns und damit zu versteuern. Ebenso unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht.

 

2. Welche Förderungen vom Staat erhalte ich?

    Gefördert werden VL durch die so genannte Arbeitnehmersparzulage. Allerdings hängt die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage von der Höhe des zu versteuernden Einkommens des Sparers ab und beträgt:

    • 20.000 € für Alleinstehende
    • 40.000 € für zusammenveranlagte Ehegatten

 

3. In welchen Anlageformen kann ich meine vermögenswirksamen Leistungen anlegen?

    Möglich sind verschiedene Sparformen. Dazu zählen in erster Linie Fondssparpläne sowie Bausparverträge, Banksparverträge und Lebensversicherungen. Allerdings sind hiervon nur Fondssparpläne sowie Bausparverträge staatlich förderfähig. Zudem haben VL-Verträge eine Mindestlaufzeit (Sperrfrist) von sieben Jahren. Bei Investmentfonds müssen außerdem einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. mindestens 60 Prozent des Vondsvermögens muss in Aktien investiert sein. Daher sind nicht alle Fonds förderfähig.
    Übersicht über die von uns angebotenen VL-Verträge

 

4. Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?

    Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9% bei Bausparverträgen auf Beiträge von maximal 470 Euro im Kalenderjahr. Für Investmentfondssparverträge beträgt sie 20% für Beiträge, die 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

5. Wie komme ich in den Genuss der vermögenswirksamen Leistungen?

    Da nur der Arbeitgeber auf Ihren VL-Vertrag einzahlen darf, müssen Sie einen VL-fähigen Vertrag (siehe Frage 3) abschließen und den Arbeitgeber hiervon unterrichten. Selbst wenn Sie keinen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage (AN-Sparzulage) haben, sollten Sie einen VL-Vertrag abschließen, da Sie nur so in den Genuss der Ihnen vom Arbeitgeber ggf. zustehenden vermögenswirksamen Leistungen kommen.

 

6. Erhält jeder vermögenswirksame Leistungen?

    Das hängt vom Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag ab. Die meisten Verträge dürften solche Leistungen enthalten, dennoch erhält nicht jeder vermögenswirksame Leistungen von seinem Arbeitgeber. In manchen Branchen (z.B. Metall- und Elektro-Industrie) gibt es anstelle der Vermögenswirksamen Leistungen VL so genannte Altersvorsorgewirksamen Leistungen AVWL. Dafür bieten wir ein spezielles Produkt an: die DWS RiesterRente Premium AVWL. Die Altersvorsorgewirksamen Leistungen werden direkt per Überweisung vom Arbeitgeber in einen Riester-Vertrag eingezahlt. Details dazu auf der Seite DWS RiesterRente Premium AVWL.

 

7. Wo beantrage ich meine Arbeitnehmer-Sparzulage?

    Ihre Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Die Gesellschaft, bei der Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen besparen, schickt Ihnen einmal jährlich eine Bescheinigung, aus der die Einzahlungen in Ihren VL-Vertrag hervorgehen. Das Finanzamt setzt dann Ihre Sparzulage fest. Ausgezahlt wird diese allerdings erst am Ende der Sperrfrist, da VL-Verträge eine Mindestlaufzeit von 7 Jahren haben.

 

8. Wenn ich prämienberechtigt bin – sollte ich mich eher für einen Bausparvertrag oder einen Fondssparvertrag entscheiden?

    Das hängt natürlich in erster Linie von Ihren persönlichen Präferenzen ab. Der Fondssparvertrag bietet sicherlich die größeren Chancen auf bessere Renditen, dafür hat der Bausparvertrag aber ein deutlich geringeres Risiko für Verluste. Beachten sollte man zusätzlich noch, welche Pläne man mit dem Geld hat. Hier bietet der Bausparvertrag noch zusätzlich die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten.

 

9. Was ist, wenn ich Anspruch auf staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage habe, aber von meinem Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bekomme?

    Sie können auch in diesem Fall vermögenswirksame Leistungen anlegen, indem Sie von Ihrem eigenen Verdienst einen Teil umwandeln als VL-Beitrag. Wichtig ist nur, dass Ihr Arbeitgeber für Sie die Beiträge auf den VL-Vertrag überweist. Geben Sie in diesem Fall bei der Eröffnung Ihres VL-Vertrages bei der Aufteilung des Sparbeitrages nur für den Arbeitnehmer-Anteil den gewünschten Betrag an.

 

10. Was ist, wenn ich meinen VL-Vertrag vorzeitig auflösen möchte?

    Sie können prinzipiell Ihren VL-Vertrag jederzeit kündigen. Falls Sie für diesen Vertrag keine Arbeitnehmersparzulage erhalten haben, haben Sie hierdurch keinen Nachteil. Wenn Sie jedoch schon mal die Arbeitnehmersparzulage erhalten haben bzw. diese aktuell beantragt haben, müssen Sie im Falle einer vorzeitigen Kündigung (d.h. vor Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren) die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzahlen.

 

11. Ich habe schon einen VL-Fondssparvertrag bei einem Anbieter. Kann ich für diesen bestehenden Vertrag Ihren 100%-Rabatt nutzen?

    Wenn Sie schon einen VL-Fondssparvertrag haben und für diesen nun unseren 100% Rabatt nutzen möchten, dann setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung und wir teilen Ihnen dann gerne mit, ob und wie wir Ihnen für diesen Vertrag unsere Rabatte einräumen können.
    In vielen Fällen können wir Ihnen im Rahmen eines normalen Betreuerwechsels den 100%-Rabatt einräumen. Dies geht nicht nur bei den normalen Fondsdepots (Frankfurter Fondsbank, Fondsdepot Bank, ebase), sondern z.T. auch bei VL-Verträgen, die direkt bei Fondsgesellschaften abgeschlossen wurden (z.B. bei der DWS). In welcher Form bzw. in welcher Höhe wir Ihnen einen Rabatt einräumen können, teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit.

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