Das wichtigste vorweg: Während der Kindererziehungszeiten ist der/die Kindererziehende unmittelbar zulageberechtigt bei der Riester-Förderung. Dies muss im Zulagenantrag entsprechend mitgeteilt werden und bei der Deutschen Rentenversicherung muss die Kindererziehungszeit entsprechend berücksichtigt werden, wofür ggf. ein Antrag gestellt werden müsste (siehe unten).
Während berufstätige Mütter meist aufgrund Ihrer Berufstätigkeit unmittelbar zulageberechtigt sind und nicht berufstätige Mütter oftmals nur mittelbar zulageberechtigt sind, gibt es in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes Besonderheiten aufgrund der Kindererziehungszeiten, auf die wir nachfolgend eingehen möchten.
Nach der Geburt eines Kindes hat die Mutter (u.U. alternativ auch der Vater, mehr dazu unten) i.d.R. 3 Jahre Anspruch auf sogenannte Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. Während dieser Zeit besteht aufgrund dessen eine unmittelbare Zulageberechtigung (sofern nicht aufgrund z.B. beruflicher Tätigkeit anderweitig schon ein Anspruch auf die unmittelbare Zulageberechtigung besteht). Während der Kindererziehungszeiten zahlt die Mutter zwar keine Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung ein, da dies der Staat für sie übernimmt, dennoch besteht i.d.R. der entsprechende Anspruch.
Im Normalfall ist die Mutter vor der Geburt oder früher einmal in einem Angestelltenverhältnis gewesen und hat hierbei Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung geleistet und kann dann im Normalfall die Kindererziehungszeiten beanspruchen. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Mutter ist der häufigste Fall. Es gibt auch Möglichkeiten, die Kindererziehungszeiten zwischen Mutter und Vater aufzuteilen. Hierzu kann die Deutsche Rentenversicherung bzw. die örtlichen Rentenberater genauer informieren. Zudem gibt es diverse Sonderfälle je nach beruflicher Situation des Kindererziehenden vor Geburt des Kindes (z.B. bestimmte freiberufliche Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten, mit Anspruch in berufsständischen Versorgungswerken wie bei Ärzten, Künstlern etc.). Hierzu kann man bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. den örtlichen Rentenberatern genauere Informationen erhalten und sich beraten lassen.
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