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Fachwissen VL-Lexikon Wohnungsbauprämie
Bausparer ab 16 Jahren, die maximal 25.600 Euro zu versteuerndes Einkommen haben (Verheiratete 51.200 Euro), können die Wohnungsbauprämie erhalten. Gefördert werden pro Jahr förderfähige Einzahlungen bis zu 512 Euro bei Ledigen und 1.024 Euro bei Verheirateten (für beide Ehepartner zusammen) mit 8,8 % Wohnungsbauprämie.
Förderunschädliche Verwendung:
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, gilt:
Bei Abruf des Bausparguthabens vor Ablauf der Bindefrist muss das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich verwendet werden. Nach Ablauf der Bindefrist kann das Guthaben auch zu anderen Zwecken verwendet werden. Ein eventuell in Anspruch genommenes Bauspardarlehen muss immer wohnwirtschaftlich genutzt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Regelungen besteht kein Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Für Verträge, die nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden, gilt:
Die Wohnungsbauprämie wird nur noch gewährt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich genutzt wird und auch dann erst ausgezahlt. Ausnahmen gibt es aber auch: Wenn der Bausparer bei Abschluss des Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er - wie bisher - nach sieben Jahren ohne wohnwirtschaftliche Nutzung über das Bausparguhaben verfügen ohne die Prämie zurückzahlen zu müssen. Jeder Sparer kann von dieser Regelung maximal einmal Gebrauch machen.
Zudem gibt es Ausnahmen in sozialen Härtefällen, in denen auch ohne wohnwirtschaftliche Verwendung über das Bausparguthaben verfügt werden darf und die Wohnungsbauprämie nicht zurückgezahlt werden muss. Zu den Härtefällen gehören Erwerbsunfähigkeit, Dauerarbeitslosigkeit und Tod.
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